Die Schweiz kennt einen föderalen Staatsaufbau. Gemeinden, Kantone und Bund werden unterschiedliche Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse zugewiesen. Damit sie diese Aufgaben möglichst eigenständig lösen können, müssen sie die zur Finanzierung notwendigen Steuern und Abgaben selber erheben können. Die Finanzkraft der Kantone ist aber aus verschiedenen Gründen sehr unterschiedlich. Um diese Unterschiede zu verringern, sieht die Bundesverfassung einen Finanz- und Lastenausgleich vor. Die Gebirgskantone setzen sich für eine ziel- und systemkonforme Verstärkung des „Neuen Finanzausgleichs“ ein.
Gebirgskantone lehnen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung sowie die Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften ab
Ein Systemwechsel bei der Eigenmietwertbesteuerung würde Bund und Kantonen grosse Steuerausfälle bescheren. Die Gebirgskantone wären überproportional betroffen und dies in einer Zeit, da allseits Sparprogramme geschnürt werden. Deshalb lehnen die Gebirgskantone einen Systemwechsel ab. Auch die zur Kompensation von Einnahmeausfällen vorgeschlagene Einführung einer neuen Objektsteuer wird abgelehnt. Diese würde zahlreiche neue Rechts- und Abgrenzungsfragen aufwerfen und die Bürokratie vergrössern. Deshalb wird sie auch von 19 der 26 Kantone abgelehnt.
MM (22_11_2024)_DNEUE VERFASSUNGSBESTIMMUNG FÜR EIN KLIMA- UND ENERGIELENKUNGSSYSTEM
Die Gebirgskantone können eine neue Verfassungsbestimmung für ein Klima- und Energielenkungssystem grundsätzlich nur unter folgenden Bedingungen unterstützen:
So wie der Bund auf Unternehmen Rücksicht nehmen will, die durch die Erhebung der Abgabe unzumutbar belastet würden, fordern die Gebirgskantone, dass dasselbe auch für wirtschaftlich besonders betroffene Regionen gilt;
Im Klimabereich ist vorderhand eine Abgabe ohne Einbezug der Treibstoffe einzuführen;
Im Elektrizitätsbereich sind in erster Priorität, d.h. sehr rasch die Rahmenbedingungen des Strommarktes zu verbessern indem per 2020 ein Endverbraucher-Quotenmodell eingeführt wird, welches die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) ablöst (siehe Beilage). Ob danach auf Basis des Verfassungsartikels ergänzend noch eine Stromabgabe begründet werden kann, ist nach erfolgreicher Einführung des Endverbraucher-Quotenmodells zu prüfen.
Das etappierte Vorgehen bei der Energiestrategie 2050 ist abzubrechen und es ist ein einziges Gesamtpaket zu schnüren, welches eine verlässliche Einschätzung der künftigen Klima- und Elektrizitätspolitik gewährleistet.
RKGK Vernehmlassung – Klima Energielenkungssystem (def. unterz.)MINERALÖLSTEUERGESETZ: GEBIRGSKANTONE BEFÜRWORTEN TEILWEISE BEFREIUNG DER TREIBSTOFFE FÜR PISTENFAHRZEUGE VON DER MINERALÖLSTEUER
Die Regierungskonferenz der Gebirgskantone (RKGK) unterstützt die teilweise Befreiung der Treibstoffe für Pistenfahrzeuge von der Mineralölsteuer, lehnt jedoch eine Beschränkung der Befreiung lediglich für Pistenfahrzeuge mit Partikelfilter ab.
VL Revision Mineralölsteuerg (def 12_11_2014)PAUSCHALSTEUER
Eine Abschaffung der Pauschalsteuer hätte für das Berggebiet einschneidende Folgen.Pauschalbesteuerte Personen sind in den Gebirgskantonen nicht bloss wichtige Steuerzahler, sondern oft auch Investoren und Mäzene. Damit schaffen sie Arbeitsplätze in den Bergregionen und unterstützen die Ausbildung Jugendlicher aus dem Berggebiet sowie das hiesige kulturelle Leben. Würden Pauschalbesteuerte verjagt, könnten die Kantone und Gemeinden diese Ausfälle nicht kompensieren. Die Regierungskonferenz der Gebirgskantone (RKGK) lehnt die Volksinitiative „Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre“ deshalb ab.
MM Pauschalsteuer (d) 14_10_2014NEUER FINANZAUSGLEICH (NFA)
Der NFA ist von seiner Konzeption her ein fein austariertes System, das politisch steuerbar ist. Er muss somit weder neu erfunden werden, noch sind neue Instrumente einzuführen. Die Steuerung hat über die Dotierung der bestehenden Ausgleichsgefässe zu erfolgen. Dabei sind die Wirkungen aus einer Gesamtbetrachtung entscheidend. Seit der Einführung des NFA entstandene Verzerrungen sind somit über eine ziel- und systemkonforme Dotierung der beiden Lastenausgleichsgefässe zu korrigieren.
Fact Sheet zum NFA